Diese Anweisung gilt fr einzelne beschdigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und fr einzelne Ausrstungen, die beschdigte oder defekte Zellen und Batterien dieser UN-Nummern enthalten.

Die Groverpackungen sind fr eine einzelne beschdigte oder defekte Batterie und fr eine einzelne Ausrstung, die beschdigte oder defekte Zellen und Batterien enthlt, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind.

Die Groverpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Die Groverpackungen mssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Die beschdigte oder defekte Batterie oder die Ausrstung, die solche Zellen oder Batterien enthlt, muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Auenverpackung eingesetzt sein. Die Innen- oder Auenverpackung muss dicht sein, um ein mgliches Austreten des Elektrolyts zu verhindern.

b) Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefhrlicher Wrmeentwicklung mit einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfhigen Wrmedmmstoffs umschlossen sein.

c) Dicht verschlossene Verpackungen mssen gegebenenfalls mit einer Entlftungseinrichtung ausgestattet sein.

d) Es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten gering zu halten und Bewegungen der Batterien oder der Ausrstung im Versandstck, die zu weiteren Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen, zu verhindern. Fr die Einhaltung dieser Vorschrift darf auch nicht brennbares und nicht elektrisch leitfhiges Polstermaterial verwendet werden.

e) Die Nichtbrennbarkeit des Wrmedmmstoffs und des Polstermaterials muss in bereinstimmung mit einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wird, anerkannt ist.

Im Fall von auslaufenden Zellen und Batterien muss muss der Innen- oder Auenverpackung ausreichend inertes saugfhiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen.


Zustzliche Vorschrift
Die Zellen und Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.